Sonntag, 14. April 2013

Begegnung mit der STVO

STVO  Begegnungszonen § 76c:
 (2) In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern, ...
In nicht Begegnungszonen dürfen die das, dürfen sie ?
(2) ... haben von ortsgebundenen
Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten
ansonst, auf der Landstrasse oder so, kann man so nahe dran wie der Lack und die Versicherung es erlauben, oder.
(2) ... und dürfen nur mit
einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren
die erste Aussage mit Inhalt, kann aber laut (6) bis auf 30 erhöht werden. Von der Behörde nicht vom Fahrer.
(2) ... Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch
behindern.
NEIN!! Wirklich? Gilt aber nur für Begegnungszonen ?
(3) In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig
behindern.
in dem sie zum Beispiel den Abstand nicht einhalten der ihrer Sicherheit zuträglich ist oder schneller als 20km/h unterwegs sind.

Ja ja, so ist das bei uns. 

Oder:
Das offensichtliche immer wieder deutlich machen, definiert den Rahmen einer Zivilisation.

Der ganze Text : STVO:

Begegnungszonen § 76c:

(1) Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs,
dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch
Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären.

(2) In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern, haben von ortsgebundenen
Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit
einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch
behindern.

(3) In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig
behindern.

(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen und dergleichen sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in
verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefördert oder die Einhaltung der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit unterstützt wird.

(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass am
Anfang und am Ende einer Begegnungszone die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9e bzw. 9f) anzubringen sind.

(6) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken
dagegen bestehen, kann die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h erhöhen.

schule. migration

derstandard 13./14. April 2013 S.10

"Das Lehrerzimmer ist die Parallelgesellschaft"

Für den deutschen Migrationsexperten Mark Terkessidis spiegeln die Klassenzimmer die gesellschaftliche Realität wider. 
Was auch sonst, wenn es grau und drei Meter hoch ist ? Ist es (hoffentlich) keine Maus sondern ein Elefant. Auf jeden Fall kann man es nicht mit der Hand fangen.
Wenn die Hälfte der Klasse einen Migrationshintergrund hat, ist das so, da kann man wählen wenn man will.
Zur Erinnerung: Sie ist rund, die Erde.

ganz normal

derstandard 13./14. April 2013 K1

Zwischen ganz krank und ganz gesund

Wiedereinstiegsmanagment steckt noch in den Kinderschuhen. Chefärzte attestieren entweder "krank" oder "gesund". Die Erste Bank hat Strukturen geschaffen wie es dazwischen angemessen klappen kann.

Da sagt nachher jeder "eh klar", aber zur verwaltungstechnischen Vereinfachung wird auf binäre Möglichkeiten reduziert. Weiter geht nicht, oder ?

Montag, 8. April 2013

rudimentärer Rechtsstaat

derstandard 6./7. April 2013 Seite 9
"Vertrauen beeinträchtigt" Land Salzburg hat Budgetreferentin zu Recht gekündigt

In der Urteilsbegründung heisst es
Man müsse gerade im öffentlichen Dienst davon ausgehen, "dass zumindest rudimentäres, von jedem Staatsbürger zu forderndes, gesetzeskonformes Verhalten an den Tag gelegt wird".

Ob die Forderung "rudimentäres, gesetzeskonformes Verhalten" oder "rudimentär gesetzeskonformes Verhalten" scheint mir nur ein minimaler Unterschied, in beiden Fällen erwartet sich der Richter nicht, dass im öffentlichen Dienst, die Gesetze gelten.
Das wurde auch schon vom Bundesland Kärnten bei den Ortstafeln und Tirol bei den Agrargemeinschaften so ausgelegt, da auf die Verfassung vereidigte Entscheidungsträger Ihren Eid nicht derart auslegen, dass Sie sich deshalb an die Verfassung halten müssen.

Und die Erwartung eines "rudimentären, gesetzeskonformen Verhaltens" ist , siehe das Wort "gerade" für alle anderen gelockert.