Sonntag, 14. April 2013

Begegnung mit der STVO

STVO  Begegnungszonen § 76c:
 (2) In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern, ...
In nicht Begegnungszonen dürfen die das, dürfen sie ?
(2) ... haben von ortsgebundenen
Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten
ansonst, auf der Landstrasse oder so, kann man so nahe dran wie der Lack und die Versicherung es erlauben, oder.
(2) ... und dürfen nur mit
einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren
die erste Aussage mit Inhalt, kann aber laut (6) bis auf 30 erhöht werden. Von der Behörde nicht vom Fahrer.
(2) ... Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch
behindern.
NEIN!! Wirklich? Gilt aber nur für Begegnungszonen ?
(3) In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig
behindern.
in dem sie zum Beispiel den Abstand nicht einhalten der ihrer Sicherheit zuträglich ist oder schneller als 20km/h unterwegs sind.

Ja ja, so ist das bei uns. 

Oder:
Das offensichtliche immer wieder deutlich machen, definiert den Rahmen einer Zivilisation.

Der ganze Text : STVO:

Begegnungszonen § 76c:

(1) Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs,
dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch
Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären.

(2) In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern, haben von ortsgebundenen
Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit
einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch
behindern.

(3) In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig
behindern.

(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen und dergleichen sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in
verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefördert oder die Einhaltung der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit unterstützt wird.

(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass am
Anfang und am Ende einer Begegnungszone die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9e bzw. 9f) anzubringen sind.

(6) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken
dagegen bestehen, kann die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h erhöhen.

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